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Feuerwehr kostet Geld! Laut Steiermärkischem Landesfeuerwehrgesetz hat sämtliche Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren erforderlich sind, sowie die Verwaltungskosten die Gemeinde zu tragen. Da aber auch den Gemeinden immer weniger Geld zur Verfügung steht und die Anforderungen an die Feuerwehren laufend wachsen, wird es immer schwerer alle notwendigen Ausrüstungsgegenstände zu finanzieren. Aus diesem Grund benötigen die Freiwilligen Feuerwehren auch die finanzielle Unterstützung durch die Bevölkerung. Jeder von uns kann einmal in eine Situation kommen, in der er selbst die Hilfe der Feuerwehr braucht. Wir stehen 365 Tage im Jahr freiwillig und unentgeltlich in Bereitschaft um jederzeit schnellstmöglich helfen zu können.


Helfen Sie uns damit wir weiterhin in gewohnter Qualität für Sie da sind und unterstützen Sie die Freiwillige Feuerwehr Gröbming mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag. Bei Interesse senden Sie uns bitte ein E-Mail an kdo.023@bfvli.steiermark.at


Für die Möglichkeit einer einmaligen Spende nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung:


Raiffeisenbank Gröbming
IBAN: AT75 3811 3000 0011 5220

BIC: RZSTAT2G113



IHRE SPENDE IST ABSETZBAR – GESETZESÄNDERUNG



Ihre Spenden sind von der Steuer absetzbar – allerdings müssen Sie hierzu ein paar Angaben machen. Durch ein Bundesgesetz kommt ab 1. Jänner 2017 eine Neuerung auf freiwillige Feuerwehren in Österreich zu: Spenden von Privatpersonen müssen (wenn von ihnen gewünscht) an das Finanzamt gemeldet werden. Damit wird eine automatische Arbeitnehmerveranlagung ermöglicht. Auf die Feuerwehren kommt jedoch ein Mehraufwand zu.


Wie bereits bekannt ist, können Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände in Österreich von der Steuer abgesetzt werden (siehe Einkommensteuergesetz 1988). Die Bundesregierung verfolgt in Zukunft das Ziel der so genannten „antragslosen Veranlagung“. Dahinter verbirgt sich nichts anderes, als dass eine Arbeitnehmerveranlagung von Privatpersonen (früher Jahresausgleich) automatisch und nicht erst auf Antrag durchgeführt wird. Dazu müssen aber die wichtigsten Abschreibposten, wozu auch die Spenden an begünstigte Organisationen, wie etwa die Feuerwehren zählen, dem Finanzamt bekannt sein. Das bedeutet aber umgekehrt, dass Verwaltungsaufwand zu den Feuerwehren ausgelagert wird. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband und auch andere Organisationen haben im Vorfeld mehrmals gegen diese Regelung interveniert – ungeachtet dessen wurde das Gesetz 2016 im Parlament beschlossen. Es bleibt jedoch die Tatsache, dass Feuerwehren verpflichtet sind, Spenden, die ab 2017 einlangen, dem Finanzamt zu melden haben, außer der Spender wünscht dies ausdrücklich nicht.


** Verpflichtung für die Feuerwehren **
Spenden, die ab 2017 einlangen, können ab 2018 gemeldet werden. Freiwillige Feuerwehren müssen aber schon ab 2017 Aufzeichnungen über die erhaltenen Spenden bzw. die Spender führen, damit sie 2018 ihrer Verpflichtung, diese Spendenbeträge an das Finanzamt zu übermitteln, auch nachkommen können. Wenn der Spender eine automatische Berücksichtigung wünscht, muss er in Zukunft bestimmte Angaben machen. Die Feuerwehr muss daraufhin folgende Daten weitermelden:


• Vor- und Zuname des Spenders
• Geburtsdatum des Spenders

• Summe der jährlichen Spenden pro Spender (Summe bei mehreren Spenden)


Bei Spenden, die ab 2017 zugehen, muss der Spender / die Spenderin neben dem Vor- und Zunamen auch das Geburtsdatum bekannt geben; fehlt eine dieser Angaben darf die Feuerwehr dies als Erklärung betrachten, dass die Spende nicht von der Steuer abgesetzt werden will. Bei Spenden über Erlagschein muss ein eigener Spendenerlagschein verwendet werden, der auch eine Angabe des Geburtsdatums vorsieht.


Text: ÖBFV-Referat 6, Redaktion FEUERWEHR.AT

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